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§ 1     Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Inselhunde Schöneberg e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Verein wird hierzu Aufklärungsarbeit und Hilfestellung zum Thema Hund leisten. Er will das Abbauen von Vorurteilen und Ängsten, und die Förderung artgerechter Lebensbedingungen, durch ein harmonisches Miteinandervon Hund und Mensch schaffen.

Deswegen setzt der Verein sich auch für die Schaffung und den Erhalt einer sicheren, für alle Hundebesitzerzugänglichen Freilauffläche für Hunde im Kiez ein.

Der Verein bildet einen Zusammenschluss von Bürgern, die Allgemein- und Individualinteressen der Bürger im Sinne des Tierschutzgedankens vereinbaren und öffentlich vertreten wollen und wird sich daher auch als zentrale Anlaufstelle für alle im Zusammenhang mit dem Thema Hund auftretenden gesellschaftlich relevanten Belangen undProblemen betätigen.

§ 3     Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 4     Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
     

  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines Antrages unter Anerkennung dieser Satzung, welche schriftlich oder online erfolgen kann. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
     

  3. Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.
     

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    a) Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen, Person;

    b) schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung.

    c) Streichung von der Mitgliederliste im Rahmen des vereinfachten Ausschlussverfahrens bei nachhaltigem Zahlungsverzug, wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt wird;

    d) Kündigung durch den Verein aus wichtigem Grund und bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds. Gegen eine solche Kündigung durch den Vorstand kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung das Schiedsgericht (§ 8.3) anrufen.

     

  5. Bei nicht Einhalten dieser Satzung und/oder der Platz- /Hausordnung und/oder vereinsschädigendem und/oder beleidigenden Verhalten kann ein Mitglied des Vorstandes oder der Obmann zunächst mündlich und nachfolgend schriftlich eine Verwarnung bzw. ein zeitlich begrenztes Platzverbot /Hausverbot verfügen.
     

  6. Ein Ausschluss aus dem Verein (§ 4 Abs. 4 d) kann nach mehrmaligem Auftreten der vorgenannten Punkte erfolgen. Über sämtliche Sanktionen entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Obmann nach Anhörung aller Seiten in einer Vorstandssitzung durch Mehrheitsbeschluss .
     

  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, mindestens 1x jährlich, sonstige Leistungen in Form von Arbeits- oder Dienstleistungen zu erbringen. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die dies aus alters- oder körperlichen Gründen nicht können. Die Erbringung kann alternativ, durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwendet werden. Dieser darf in der Höhe 1/3 des Jahresbeitrages nicht unterschreiten und das 3-fache des Jahresbeitrages nicht überschreiten. Die genaue Höhe dazwischen obliegt dem Mitglied.

 

§ 5     Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Das Schiedsgericht

§ 6     Die Mitgliederversammlung

 

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin, unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die gesamte Vereinskommunikation ist in Textform zulässig. Einladungen werden zudem im Schaukasten (des Hundeplatzes) zum Aushang gebracht, sowie auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
     

  2. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einendiesbezüglichen Antrag stellen.
     

  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt oder wenn der Vorstand dieses beschließt. Es ist auch eine Mitgliederversammlung in digitaler Form zulässig. Über die Form derMitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
     

  4. Anträge sind bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Dringliche Anträge können jederzeit gestellt werden. Über die Dringlichkeit befindet die Mitgliederversammlung mit einfacherMehrheit.
     

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; es sei denn, die Satzung gibt etwasanderes vor.
     

  6. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch eine Vertrauensperson oder ein anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. ProMitglied ist nur eine Vollmacht zulässig.
     

  7. Satzungsänderungen oder eine Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheitder abgegebenen Stimmen durchgeführt werden.
     

  8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    d) Wahl des Vorstandes,
    e) Festsetzung der Beitragsordnung,
    f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

     

  9. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Mitgliedern zeitnah zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

§ 7     Der Vorstand

 

  1. Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
     

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds oder beruft eineMitgliederversammlung zur direkten Neuwahl des fehlenden Vorstands ein.
     

  3. Der Vorstand hat die Aufgabe alle den Verein betreffenden Belange im Sinne dieser Satzung, der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und seiner Mitglieder zu Regeln. Dazu trifft sich der Vorstand regelmäßig zu Sitzungen, über die Protokoll geführt wird.
     

  4. Der Vorstand erstellt für die im Vereinszweck genannte Freilauffläche eine Platz- & Hausordnung und sorgt für die Einhaltung der selbigen.

§ 8     Das Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern. Die Mitgliedsversammlung wählt einen Obmann auf 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Obmann darf nicht dem Vorstand angehören. Je ein Beisitzer des Schiedsgerichts wird im Einzelfall von den Parteien benannt.
     

  2. Das Schiedsgericht entscheidet auf Anruf endgültig und bindend über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, deren Schlichtung im Vereinsinteresse geboten ist. Es entscheidet ferner über Widersprüche gegenKündigungen nach § 4 Abs. 4 d).
     

  3. Das Schiedsverfahren ist mit einem schriftlich begründeten Antrag einzuleiten. Der Obmann bestimmt das weitere Verfahren und erläutert es den Parteien. Er hat den Parteien Gehör zu gewähren und zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen. Sollte eine gütliche Einigung nach dreimaligem Versuch nicht möglich sein, erklärt er das Verfahren als gescheitert und teilt dies dem Vorstand mit. Dieser trifft dann auf Grund dervorliegenden Aussagen eine abschließende endgültige Entscheidung.
     

  4. Das Schiedsgericht kann als Vereinsstrafe die bereits lt. § 4.6 auferlegten Verfügungen im Erhalt bestätigen oder diese aussetzen. Selbiges gilt für die unter § 10.2 a) & b) auferlegten Verfügungen.
     

  5. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichts ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe ein Einspruch statthaft.Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

§ 9     Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird durch den Vorstand 1x jährlich festgelegt, dieser muss sich aber im Rahmen der anfallenden Kosten im laufenden Geschäftsjahr umgelegt auf alle Mitglieder bewegen.
     

  2. Der Mitgliedsbetrag ist immer für das laufende Jahr spätestens bis zum 15. Januar des selbigen an den Verein zu entrichten. Für verspätete Zahlungen ist der Verein berechtigt, einen Säumniszuschlag zu erheben. Mitglieder die mehrfach Ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen kann der Verein fristlos die Mitgliedschaft kündigen. Eine Rückerstattung (auch anteilig) des Beitrages bei Kündigung wird ausgeschlossen.
     

  3. Von Mitgliedsbeitrag befreit sind alle Mitglieder die a) nachweislich eine Behinderung haben und deren Hund als Begleit- oder Assistenzhund eingetragen ist , b) die Ämter oder ehrenamtliche Tätigkeiten im oder für den Verein ausführen bzw. ausüben, oder c) vom Vorstand auf Grund besonderer Umstände (z.B. Vorlage BerlinPass, gering Verdiener, Leistungsempfänger von Behörden, usw.) über einen Beschluss freigestellt werden.
     

  4. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung für alle sonstigen Kosten erlassen, welche gegebenenfalls den jeweiligen Mitgliedern zusätzlich auferlegt werden.

§ 10   Freilauffläche (Hundeplatz)

 

  1. Die durch den Verein genutzte Freilauffläche wird durch den Vorstand des Vereins geführt. Es gilt die unter § 7.4 genannte Platz-/Hausordnung.
     

  2. Bei nicht Einhalten der Platz- /Hausordnung und/oder vereinsschädigendem und/oder beleidigenden Verhalten kann ein Mitglied des Vorstandes oder der Obmann zunächst mündlich und nachfolgend schriftlich

    a) eine Verwarnung bzw.

    b) ein zeitlich begrenztes Platzverbot / Hausverbot gegenüber jeglicher Person auf der Freilauffläche erteilen.

     

  3. Über die Verfügung nach § 10.2 a) & b) welche auch gegenüber "nicht Mitgliedern" ausgesprochen werden kann, ist ein schriftlicher Einspruch binnen vier Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand des Vereins zulässig. Dieser ruft dann ein Schiedsgericht über den Obmann ein um eine gütliche Regelung herbeizu führen.
     

  4. Die auf der vom Verein genutzten Freilauffläche anfallenden Arbeiten werden durch Arbeitseinsätze der Mitglieder oder durch den Vorstand beauftragte Personen bzw. Firmen ausgeführt. Wann solche Arbeitseinsätze erfolgen wird durch den Vorstand geregelt und rechtzeitig öffentlich mitgeteilt. Eigenmächtig durchgeführte und ohne Absprache mit dem Vorstand durchgeführte Arbeiten sind nicht zulässig.
     

  5. Die Nutzung der Freilauffläche des Vereins durch "nicht-Mitglieder", welche private Personen sind, ist unter Einhaltung der Platz- / Hausordnung gemäß dem Zweck des Vereins erlaubt und gewollt.
     

  6. Die Nutzung der Freilauffläche des Vereins durch Hundesitter, Hundetrainer, Hundeschulen oder andere Vereine bzw. Firmen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Vorstand und unter Einhaltung der Platz- / Hausordnung sowie der ggf. erteilten Auflagen erlaubt.

 

§ 11 Unwirksamkeit von Beschlüssen

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Inwelcher Form das geschieht, obliegt dem Vorstand.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zur Hälfte an Hunderettung e.V. (aus Berlin) und zu anderen Hälfte an die Tiernotfallrettung Berlin Brandenburg, welche es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Rahmen des Tierschutzes verwenden dürfen.

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